Keine Entscheidung zum Widerrufsrecht vor dem Bundesgerichtshof

Am 26. September sollte es am Bundesgerichtshof (BGH) zu einem Urteil kommen, das grundsätzlich Klarheit darüber schafft, ob das amtliche Muster zur Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu kam es in der vergangenen Woche überraschend doch nicht. Im Streitfall (AZ: VIII ZR 25/07) hatte sich die Bertelsmann-Tochter InmediaOne an der Musterbelehrung des Ministeriums orientiert, allerdings ging es nicht um Online- sondern um Haustürgeschäfte.

Rechtsanwalt Carsten Föhlisch berichtet im Shopbetreiber-Blog von Trusted Shops: „Nachdem der BGH jedoch in der mündlichen Verhandlung angedeutet hatte, dass diese Formulierung aus dem Muster den Verbraucher benachteiligt, zog die InmediaOne überraschend ihre Revision zurück, um kein nachteiliges Grundsatzurteil zu riskieren.“

Ein negatives Urteil hätte nach Einschätzung von Föhlisch möglicherweise zahlreiche weitere Widerrufe zur Folge gehabt: „Mit der Revisionsrücknahme wurde nun zwar das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz rechtskräftig, und der Verbraucher durfte im konkreten Fall wegen der missverständlichen Widerrufsbelehrung vom Kaufvertrag zurücktreten. Für andere Fälle gibt es aber nach wie vor keine Rechtssicherheit. Allerdings sollen vor dem BGH noch weitere Verbraucherklagen anhängig sein, in denen es um die umstrittene Widerrufsbelehrung geht. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball wird mit den Worten zitiert: ‚Wir werden uns zu diesem Thema wohl wieder sprechen’“, so der Rechtsanwalt und Justitiar von Trusted Shops.

Allerdings war im vorliegenden Fall das Muster des Bundesjustizministeriums sowieso nicht wortgetreu übernommen worden, also darf man bezweifeln, dass ein allgemein, also auch für den gesamten E-Commerce gültiges Urteil des BGH zustande gekommen wäre.

Rechtsanwalt Johannes Richard von der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen glaubt, dass sich aus den Ereignissen der vergangenen Woche trotz allem eine generelle Tendenz für die Widerrufsbelehrung ablesen lässt. Schließlich habe der BGH durchblicken lassen, dass er das amtliche Muster als nachteilig für den Konsumenten bewerte. Also sei zu erwarten, dass in absehbarer Zeit eine negative Entscheidung gefällt werde.

Zur Widerrufsbelehrung im Allgemeinen gibt Richard folgendes Statement ab: „Die reinen Verpflichtungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), mit welchem Inhalt zu informieren ist, um wirksam über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, sind sehr umfangreich. Der Gesetzgeber wollte den Händlern durch die BGB-Informationspflichten-Verordung und die darin enthaltenen Muster für eine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung eigentlich Rechtssicherheit verschaffen. Das Problem ist, dass es sich nur um eine Verordnung handelt und nicht um ein Gesetz. Dies hat zur Folge, dass jedes Gericht diese Verordnung kippen und nach seinem Gutdünken die teilweise Unwirksamkeit des amtlichen Musters feststellen kann. Deswegen gibt es immer wieder umfangreiche Abmahnwellen zum Thema Widerrufsrecht.“

Die Situation der gesetzlichen Regelungen im Internethandel insgesamt schätzt der Rechtsanwalt wie folgt ein: „Die Frage der Verordnungen im Internethandel betrifft eher die gesetzlichen Verpflichtungen. Diese sind relativ umfassend. Insbesondere der Verbraucherschutz fordert hier seinen Tribut. Die Rechtslage ist dabei etwas unübersichtlich. Das Problem ist, dass selbst bei Kleinigkeiten, die in irgendeiner Form vom gesetzlichen Leitbild abweichen, kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ausgesprochen werden können. Auf der anderen Seite darf der Schutz des Verbrauchers nicht außer Acht gelassen werden. Letztlich hat die Rechtssprechung viele Grundsätze entwickelt, die bei ordnungsgemäßer Umsetzung durchaus einen rechtssicheren Internethandel zulassen. Ein Grundproblem ist, dass die Abmahner, die mit dieser Praxis ihr Geld verdienen, immer wieder neue Rechtssprechung schaffen. So müssen seriöse Internethändler sich regelmäßig aktuell informiert halten und ihre Auftritte entsprechend abändern, um der gegebenen Rechtslage entsprechen zu können.“

Die Frage, wieso die jetzt doch nicht gefällte Entscheidung des BGHs zur Widerrufsbelehrung so gespannt erwartet wurde, beantwortet Richard so: „Die Entscheidung zur Widerrufsbelehrung spielt eine hervorzuhebende Rolle. Dies liegt daran, dass eine positive Entscheidung des BGHs, wenn sie besagt hätte, dass die Musterwiderrufsbelehrung rechtlich nicht zu beanstanden sei, eine erhebliche Rechtssicherheit für den Internethandel zur Folge gehabt hätte. Hintergrund ist, dass die Händler gerade bei der Frage der ordnungsgemäßen Widerrufs- oder Rückgabebelehrung viele Fehler machen können und auch machen. Auf der anderen Seite muss man sagen, dass der Internethandel natürlich durch falsche, für ihn günstige Widerrufsbelehrungen, die den Verbraucher täuschen, viel Geld sparen kann. Ein Beispiel ist der erhebliche Unterschied, der durch die Frage entsteht, ob die Widerrufsfrist bei eBay zwei Wochen oder einen Monat beträgt.“

Lesen Sie einen ausführlichen Artikel zum Widerrufsrecht und den geplanten Änderungen des Bundesjustizministeriums in der kommenden INTERNETHANDEL-Ausgabe.

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